Hausverkauf an geschiedenen Ehegatten kann steuerpflichtig sein

Einkommensteuer

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird, § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Ist dieser Befreiungstatbestand erfüllt, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist und der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind weiterhin dort wohnt? Diese Frage hat der BFH geklärt. 

Der Streitfall

Im Streitfall hatte Bernhard zusammen mit seiner früheren Ehefrau Bianca im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben. Sie bewohnten das Objekt mit ihrem gemeinsamen Sohn. Nachdem die Ehe in die Krise geraten war, zog Bernhard 2015 aus dem Objekt aus. Bianca wohnte weiterhin mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. 2017 wurde die Ehe geschieden.

Im Scheidungsverfahren kam es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zum Streit zwischen Bernhard und Bianca über die Immobilie. 

Nachdem Bianca ihrem geschiedenen Mann die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass Bernhard ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, veräußerte er ihr im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei erzielte er einen Veräußerungsgewinn.

Anders als Bernhard sah das Finanzamt in dem Veräußerungsvorgang ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und hat den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt: Bernhard hat ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft getätigt.

Die Veräußerung einer Immobilie ist nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Nach Auszug lag keine Eigennutzung vor

Bernhard war im vorliegenden Fall aus dem Haus ausgezogen.

Ein Steuerpflichtiger nutzt eine Wohnung zwar auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn er sie in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seinem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.

Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung aber nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z. B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Keine Veräußerung unter Zwang 

Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte Bianca ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Hinweis

Um im Scheidungsfall einen solchen Veräußerungsgewinn zu vermeiden, sollten Ehepartner in Trennung – wenn möglich – entweder bis zum Veräußerungszeitpunkt oder bis zum Beginn des Jahres der Veräußerung in der Immobilie wohnen bleiben, wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht erreicht ist. 

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21

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