Handschriftlicher Bewirtungsbeleg

Einkommensteuer

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben setzt nicht voraus, dass die Bewirtungsrechnung maschinengedruckt ist.

Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG werden 70 % der betrieblich veranlassten Bewirtungskosten als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie als angemessen angesehen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 Stellung genommen. Mit den dort von der Finanzverwaltung festgelegten formellen Anforderungen an Bewirtungsbelege hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beschäftigt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2021, 16 K 11381/18, a. a. O., hat der Auffassung der Finanzverwaltung, dass handschriftliche Rechnungen als Nachweis nicht genügen, ausdrücklich widersprochen. Für diese angenommene Anforderung findet sich keine Rechtsgrundlage. Im Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG ist lediglich von der "Rechnung über die Bewirtung" die Rede. Diese muss zwar die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllen, aus § 14 UStG ergibt sich jedoch nicht, dass handgeschriebene Rechnungen nicht anzuerkennen wären. Im Umsatzsteuerrecht sind handgeschriebene Rechnungen gerade möglich, so das Finanzgericht. Auch der BFH hat in seinen Grundsatzurteilen die Notwendigkeit einer maschinellen Rechnung nie erwähnt und auch die Gesetzeshistorie spricht nach Meinung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg dagegen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

Ergebnis

Das Finanzgericht hat die handgeschriebene Rechnung einer Gaststätte mit 70 % als Betriebsausgabe berücksichtigt. In der Praxis sollte das Besprechungsurteil nur zur rettenden Beratung genutzt werden. Für die Praxis sollten die Mandanten darauf achten, dass die o. g. Voraussetzungen laut BMF-Schreiben erfüllt sind.

Fundstelle

Urteil des FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021, 16 K 11381/18

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