Gruppenunfallversicherung

Lohnsteuer

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können Arbeitslohn sein.

Für Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wer im Schadensfall einen Versicherungsanspruch hat:

  • Arbeitgeber kann den Anspruch geltend machen = Beitragszahlung stellt keinen Arbeitslohn dar.
  • Arbeitnehmer kann den Anspruch geltend machen = Beitragszahlung stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar

In der zweiten Fallgruppe stellt die Gewährung von Unfallversicherungsschutz einen Sachbezug dar, bei dem grundsätzlich die 50 EUR-Freigrenze anzuwenden wäre.

Diese Freigrenze ist jedoch nicht anwendbar, wenn es sich um pauschalierungsfähige Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt. Auf die tatsächliche Pauschalbesteuerung der steuerpflichtigen Beiträge mit 20 % kommt es dabei nicht an.

Damit eine Pauschalversteuerung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine Gruppenunfallversicherung handeln, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind.
  • Der durchschnittliche Beitrag darf je Arbeitnehmer 100 EUR jährlich nicht übersteigen.

Zusammenfassung

  1. Prüfen, ob dem Grunde nach Arbeitslohn vorliegt.
  2. Wenn dies zu bejahen ist, Pauschalierungsmöglichkeit prüfen (und im Idealfall auch anwenden).
  3. Wenn keine Pauschalierung möglich ist, liegt ein Sachbezug vor, der unter die 50 EUR-Freigrenze fällt.

Hinweis

Der Entwurf des Wachstumschancengesetz sieht eine Neuerung vor. Wie dargestellt, können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden.

Die Neuregelung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gelten.

Fundstelle

§ 40b Abs. 3 EStG

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