Grundsteuer, die auf den Mieter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Gewerbesteuer

Die vom Mieter übernommene Grundsteuer ist gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Die Gewerbesteuer will vom Gesetzeszweck die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens besteuern. Deshalb wird sie auch als Objekt- bzw. Realsteuer bezeichnet (vgl. § 3 Abs.2 AO). Auf die Art der Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital soll es vom Grundsatz her nicht ankommen. 

Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb deshalb um bestimmte Hinzurechnungen zu erhöhen und um bestimmte Kürzungen zu vermindern.

Die Hinzurechnung von Schuldzinsen und Miet- oder Pachtzinsen beispielsweise soll den Gewerbeertrag von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers unabhängig machen.

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die auf den Mieter überwälzte Grundsteuer (GrSt) zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen gehört, für die die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gilt.

Schuldner der GrSt ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Das ist regelmäßig der Grundstückseigentümer und Vermieter. Sie kann aber auch vertraglich auf den Mieter überwälzt werden.

Der Begriff der Mietzinsen erfasst nicht nur die laufenden Zahlungen an den Vermieter. Auch die vom Mieter getragenen Aufwendungen gehören dazu, wenn und soweit sie nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, der Mieter sie aber vertragsgemäß übernommen hat. 

Die vom Mieter übernommene GrSt ist demnach gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen.

Wenn der Mieter die Zahlung der GrSt übernimmt, macht sich das typischerweise in einem niedrigeren Mietpreis bemerkbar. Lediglich die verminderte Miete gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Mietern führen, bei denen die GrSt vom Vermieter übernommen wird.

Gleiches gilt im Übrigen für Instandhaltungsaufwendungen, die auf den Mieter überwälzt werden.

Nicht hinzuzurechnen sind reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung. 

Alle Ausführungen betreffen Pachtverhältnisse gleichermaßen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 02. Februar 2022, III R 65/19

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