Grunderwerbsteuer – Weiterer Anpassungsbedarf?

Grunderwerbsteuer

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich der GrESt aufgrund des MoPeG? Die Antwort darauf erfahren Sie in unserem Fachartikel.

Die Übertragung eines Grundstücks von einem oder mehreren (Mit-)Eigentümern auf eine Gesamthand oder die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine oder mehrere an dieser Gesamthand beteiligte Personen bzw. auf eine andere Gesamthand sind unter den Voraussetzungen der §§ 5, 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Aufgrund der Einführung des MoPeG und dem Wegfall des zivilrechtlichen Gesamthandsvermögens war lange unsicher, ob dies auch weiterhin gilt. Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde daraufhin geregelt, dass ein neuer § 24 GrEStG eingeführt wird. Dieser besagt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Nach § 25 GrEStG gilt dies befristet bis zum 31.12.2026.

Leider regelt das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Problematik nicht umfassend. Voraussetzung für die Gewährung der vorgenannten Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragungen auf Personengesellschaften ist, dass sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 10 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand nicht vermindert (sog. "Nachbehaltensfrist").

Lediglich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf findet sich die Aussage, dass die laufenden Nachbehaltensfristen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht alleine durch Inkrafttreten des MoPeG verletzt werden. Eine klarstellende Regelung im Gesetz – wie ursprünglich im Wachstumschancengesetz vorgesehen – gibt es leider nicht, sodass diesbezüglich keine Rechtssicherheit besteht.

Dies hat Fritz Güntzler (Bundestagsabgeordneter und ehemaliger Präsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen) bewogen, der Bundesregierung die Frage zu stellen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Da keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5, 6, 7 GrEStG) kommt, die zu einer nachträglichen Besteuerung führt, kommt es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel antwortete am 21.02.2024 wie folgt:

  • Mit dem durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingeführten § 24 GrEStG wird der grunderwerbsteuerrechtliche Status quo – mit seiner unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften – befristet bis zum 31.12.2026 fortgeführt. Somit ist auch sichergestellt, dass laufende Nachbehaltensfristen i. S. d. §§ 5 und 6 GrEStG mit Ablauf des 31.12.2023 nicht allein aufgrund des MoPeG verletzt werden (vgl. die Gesetzesbegründung im Wachstumschancengesetz auf der Bundestagsdrucksache 20/8628, S. 221 und Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf der Bundestagsdrucksache 20/9782, S. 207).
  • Diese gewonnene Zeit wird dazu genutzt werden, gemeinsam mit den Ländern, denen die Ertrags- und die Verwaltungskompetenz der Grunderwerbsteuer zustehen, die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes an die durch das MoPeG geänderte gesellschaftsrechtliche Rechtslage intensiv fortzuführen und eine langfristige Regelung zu finden. Dabei sind auch die Nachbehaltensfristen zu berücksichtigen. Dem Ergebnis dieser Prüfungen soll nicht vorweggegriffen werden.

Praktikerhinweis

Mandanten, die entsprechende (derzeit steuerfreie) Übertragungen durchführen bzw. bereits durchgeführt haben und deren Nachbehaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind auf diese Unsicherheit hinzuweisen.

Es bleibt zu hoffen, dass entsprechende Überlegungen nicht erst wieder kurz vor Ende der Übergangsregelungen eine Neuregelung vorlegen, sondern bereits früher Rechtssicherheit eintritt.

Fundstelle

BT-Drucksache 20/10458, 23.02.2024, NWB Online-Nachricht vom 08.03.2024

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