Grunderwerbsteuer - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Grunderwerbsteuer

Wird ein Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann eine Steuerfestsetzung aufgehoben werden. Dabei sind Anzeigepflichten zu beachten.

Ein Steueranspruch, der einmal entstanden ist, kann von den Beteiligten grundsätzlich gemäß § 38 AO nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Bei der Grunderwerbsteuer gibt es hier gemäß § 16 GrEStG Ausnahmen, wonach die entstandene Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen nachträglich entfällt. Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden ist.

Die zivilrechtlich wirksame Aufhebung des Kaufvertrags genügt dafür allein nicht. Ein Kaufvertrag ist erst dann rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Käufer verbleibt, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die Rückgängigmachung muss innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt sein. 

Der BFH hat sich nun in einem Fall zu der Frage geäußert, ob die (nicht-fristgerechte) Anzeige des Notars im Sinne des § 18 GrEStG innerhalb der nachlaufenden für den Steuerpflichtigen geltenden Frist des § 19 GrEStG ausreichend ist, um das Tatbestandsmerkmal der fristgerechten Anzeige zu erfüllen. Denn gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG gilt § 16 Abs. 2 GrEStG nicht, wenn ein Erwerbsvorgang, der unter § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG a. F. fällt, rückgängig gemacht wird, nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt war.

Im Streitfall war die Klägerin im Jahr 2016 zu 90,1 Prozent an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Mit Erwerb der verbleibenden 9,9 Prozent der Anteile verwirklichte die Klägerin einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. (Anteilsvereinigung). Innerhalb von zwei Jahren trat die Klägerin jedoch die neu erworbenen Anteile wieder an den Verkäufer ab. Sie begehrte beim Finanzamt die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Dieses vertrat die Auffassung, dass der Notar seinerzeit den Erwerbsvorgang nicht fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen, angezeigt hatte und auch die Steuerpflichtige keine fristgerechte Anzeige eingereicht hatte.

Der BFH widersprach dem Finanzamt. Während das Wirksamwerden eines Rechtsvorgangs in Abhängigkeit einer Genehmigung für einen Notar unerheblich und für den Fristbeginn ausschließlich auf die Beurkundung des Rechtsvorgangs abzustellen sei, beginne die Frist für den Steuerpflichtigen, wenn das Rechtsgeschäft wirksam und der Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Hänge dessen Wirksamkeit – wie im Streitfall – von einer Genehmigung ab, sei der Erwerbsvorgang erst im Zeitpunkt des Vorliegens der Genehmigung erfüllt (§ 14 Nr. 2 GrEStG) und die Frist beginnt auch erst dann zu laufen.

Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genügt es, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der vorgesehenen Anzeigefristen (§§ 18,19 GrEStG) dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG prüfen kann.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21

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