Für die Gewerbesteueranrechnung ist bei Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuermessbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen, § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Anteil eines Mitunternehmers richtet sich dabei nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Ob im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres für die Gewerbesteueranrechnung auf den Gesellschafterbestand zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres oder auf das Ende des Kalenderjahres (entspricht dem Erhebungszeitraum) abzustellen ist, war bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
Streitfall
Geklagt hatte die X- KG. Neben der Komplementärin Y- GmbH war Anton Arnold als Kommanditist an der X-KG beteiligt. Die Gesellschafter der X- KG sind an deren Ergebnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Festkapital der X- KG beteiligt.
Die X- KG ermittelt ihren Gewinn für Wirtschaftsjahre vom 01.07. bis zum 30.06.
Anton Arnold verstarb im August 2018 und wurde je zur Hälfte von seiner Ehefrau Berta und seiner Tochter Cora beerbt.
Im Januar 2019 wurden Berta und Cora als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen.
Hinsichtlich des für den Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag maßgeblichen Gewinnverteilungsschlüssels kam es zum Streit mit dem Finanzamt.
Frage: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Aufteilung abzustellen: Auf das Ende des Erhebungszeitraums oder auf das Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs der Mitunternehmerschaft?
BFH: Abzustellen ist auf Beteiligung am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres
Der BFH entschied, dass der Steuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags auf diejenigen Gesellschafter zu
verteilen sind, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (am 30.06.2018) an der X-KG beteiligt waren.
Im Streitfall waren dies die Y-GmbH als Komplementärin sowie der erst nach diesem Zeitpunkt verstorbene Kommanditist Anton Arnold.
Auch in dem Fall, der ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr betrifft, ist letztlich nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs.
Hinweis
Wie die Ermäßigung zu ermitteln ist, wenn in einem Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden (abweichendes Wirtschaftsjahr mit anschließendem Rumpf-Wirtschaftsjahr durch Umstellung auf das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr) hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 10.04 2025 IV R 21/22