Geschenke an Geschäftspartner

Einkommensteuer

Das Jahresende wird oft zum Anlass genommen, sich bei Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken für die Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr zu bedanken. Damit sich neben dem Beschenkten nicht auch das Finanzamt freut, gilt einiges zu beachten.

Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Eine Gegenleistung ist nicht allein deswegen anzunehmen, weil mit dem Geschenk Geschäftsverbindungen angebahnt, gesichert oder verbessert werden sollen.

Damit die Kosten für die Geschenke als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, dürfen diese 35 EUR inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG), d. h. für Kleinunternehmer gilt der Bruttobetrag und für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer der Nettobetrag. Ist das Geschenk teurer, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt. Dabei wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.

Ist der Beschenkte ein Unternehmer, muss er den Wert des Geschenks i. d. R. als Betriebseinnahme erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Schenker die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann. Um eine solche Erfassung beim Beschenkten zu vermeiden, kann der Schenker die Steuer im Vorfeld übernehmen. Für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Beschenkte kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein,
  • die Hingabe des Geschenkes erfolgt aus betrieblichem Anlass,
  • das Geschenk darf nicht in Geld bestehen,
  • das Geschenk muss zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 30 Prozent zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wird ans Finanzamt abgeführt und darf dann als Betriebsausgabe verbucht werden, sofern das Präsent ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar ist. Außerdem ist der Beschenkte darüber zu informieren. Er muss dann nichts weiter tun.

Bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung handelt es sich um ein Wahlrecht. Der Unternehmer kann dabei entscheiden, ob die Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer pauschaliert werden sollen. Dieses Wahlrecht ist einheitlich für jeden Empfängerkreis innerhalb eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Zu beachten ist, dass die Pauschalbesteuerung bei Arbeitnehmern nicht zur SV-Freiheit führt.

Hinweis

Ab dem 01.01.2024 ist im Wachstums-Chancengesetz die Anhebung der Freigrenze auf 50 EUR geplant.

Fundstelle

Wachstums-Chancengesetz, 01.01.2024

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