GbR Gesellschaftsregister

Gesellschaftsrecht

Zum 01.01.2024 wird ein neues Gesellschaftsregister für GbRs geschaffen. Dieses soll GbRs und ihre Gesellschafter erfassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) geschaffen. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll GbRs und ihre Gesellschafter erfassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig.

Bisher ist die GbR und ihre Gesellschafter (anders als z. B. die KG, OHG oder PartG) in keinem Register eingetragen. Damit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Eintragungsfähig ist nur die so genannte Außen-GbR gem. § 707 Abs. 1 BGB. Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbRs sind z. B. Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie z. B. Immobilien-gesellschaften. Ganz grundsätzlich handelt es sich um eine Außen-GbR immer dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR nach außen auftreten. Eine reine Innen-GbR ist nicht eintragungsfähig.

Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für die Rechtsfähigkeit der GbR nicht erforderlich. Die GbR behält auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters alle ihre bisherigen Rechte und bleibt z. B. im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken weiterhin eingetragen. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO ab 01.01.2024 vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur noch erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch vornehmen kann. Das betrifft insbesondere auch Eintragungsvormerkung, Hypotheken und Grundschulden.

Das Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft. Vorläufige Eintragungen schon im Jahr 2023 sieht das Gesetz nicht vor.

Fundstelle

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, § 705 ff. BGB

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