Erbringer einer Bauleistung können den Einbehalt der Bauabzugsteuer vermeiden, indem sie ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Diese kann beim zuständigen Finanzamt elektronisch über ELSTER, telefonisch, per Brief oder E-Mail beantragt werden.
Die Freistellungsbescheinigung wird erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Sie ist maximal drei Jahre gültig und muss dann neu beantragt werden. Das Finanzamt kann jedoch auch einen anderen Zeitraum bestimmen. Daher sollten sowohl der Bauunternehmer, dem die Freistellungsbescheinigung erteilt wurde, als auch der Leistungsempfänger regelmäßig prüfen, ob diese noch gültig ist. Für Leistungsempfänger gilt dies vor allem dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit dem Bauunternehmer zusammen arbeiten. Die Freistellungsbescheinigung wird in solchen Fällen häufig nur mit der ersten Rechnung versandt.
Neben der nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilten Bescheinigung wird diese zusätzlich elektronisch in eine Datenbank eingestellt, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird. Die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung kann daher online beim BZSt geprüft werden.
In den meisten Fällen wird die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger in Kopie zusammen mit der Rechnung vorgelegt. Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, muss der Leistungsempfänger einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einbehalten und an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt. Privatpersonen als Auftraggeber der Bauleistungen sind nicht verpflichtet, Bauabzugsteuer einzubehalten. Dies betrifft nur Unternehmer, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen und die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmens in einem Jahr 5.000 Euro übersteigt. Aber auch Vermieter sind verpflichtet, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten. Bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung muss kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmens in einem Jahr 15.000 Euro nicht übersteigt.
Beispiel für den Steuerabzug
Unternehmer Frank lässt an seinem Mehrfamilienhaus das Dach renovieren. Die Rechnung des Dachdeckers beträgt 19.040 Euro (16.000 Euro zzgl. 3.040 Euro Umsatzsteuer). Eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen hat der Dachdecker Frank nicht vorgelegt.
Frank behält einen Betrag von 2.856 Euro (15 Prozent von 19.040 Euro) ein und führt den Betrag an das für den Dachdecker zuständige Finanzamt ab. Den Rechnungsbetrag von 19.040 Euro mindert er um 2.856 Euro und überweist an den Dachdecker einen Betrag von 16.184 Euro.
Die 2.856 Euro, die Frank an das Finanzamt des Dachdeckers überwiesen hat, sind für den Dachdecker nicht verloren. Sie werden wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach einer vorgegebenen Reihenfolge (§ 48c EStG).
Fazit:
Bauabzugsteuer muss nicht einbehalten werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Bei längeren Vertragsbeziehungen sollte vom Auftraggeber vor dem Begleichen einer Rechnung geprüft werden, ob die Freistellungsbescheinigung noch gültig ist. Aber auch der Bauunternehmer sollte die Gültigkeit im Blick haben, um den Einbehalt der Bauabzugsteuer zu verhindern.