Geschenke sind im Geschäftsleben ein weit verbreitetes Mittel, um Beziehungen zu pflegen. Doch bei aller Großzügigkeit spielt das Finanzamt eine entscheidende Rolle, wenn es um die steuerliche Behandlung von Geschenken geht. Dank des Wachstumschancengesetzes können Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nun großzügiger ausfallen.
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen seit 2024 den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 50 Euro (bisher 35 Euro) übersteigen. Nicht vergessen werden darf an der Stelle, dass es sich bei dieser Freigrenze um einen Jahresbetrag handelt. Es sind daher alle dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände zu berücksichtigen.
Die Grenze beinhaltet auch evtl. nicht abziehbare Vorsteuer. Das bedeutet:
- Für Kleinunternehmer oder Unternehmer, die Ausschlussumsätze tätigen, handelt es sich bei der Grenze von 50 Euro pro Person und Jahr um einen Bruttobetrag.
- Für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer handelt es sich um einen Nettobetrag.
Vgl. auch H 9b (Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) EStH.
Erfreulich ist, dass diese Grenze nun auch für den Vorsteuerabzug gelten soll. Entsprechend ändert die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 12.07.2024 den UStAE rückwirkend zum 01.01.2024 an verschiedenen Stellen und ersetzt jeweils die Angabe "35 Euro" durch "50 Euro".
Fazit
Die Prüfung der Freigrenze ist damit wieder einheitlich im Bereich der Ertrag- sowie der Umsatzsteuer möglich. Ist das Geschenk teurer als 50 Euro, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt.
Fundstelle
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1a UStG, BMF-Schreiben, 12.07.2024