Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Streitfall
Im Streitfall betrieb die Karius- Partnerschaftsgesellschaft, bestehend aus sieben approbierten Zahnärzten, eine Zahnarztpraxis, sie erzielte im Streitjahr Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen EUR.
Der Seniorpartner Dr. Baktus war nahezu ausschließlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig. Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden.
Im Streitjahr hatte er 5 Patienten konsiliarisch beraten und daraus einen geringfügigen Umsatz in Höhe von 900 EUR erzielt.
Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.
BFH sieht keine gewerbliche Infizierung
Der BFH sieht die Sache anders: Alle Gesellschafter der Personengesellschaft haben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.
Jeder Gesellschafter muss die Hauptmerkmale des freien Berufs, also die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht haben.
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit setzt aber nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Das Gesetz sieht keinen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit vor.
Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch im Streitfall anzunehmen. Die nachweislich konsiliarische Beratung von 5 Patienten durch Dr. Baktus reicht für die Erbringung von
berufstypischen Tätigkeiten und für die Begründung seiner freiberuflichen Tätigkeit aus.
Hinweise
Die Entscheidung gilt auch für die Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften in den Fällen von Personenzusammenschlüssen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und weiteren Katalogberufen.