Erstattungszinsen zur GewSt sind Betriebseinnahmen

Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (z.B. Zinsen) sind gem. § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben. Diese Regelung schließt aber nur den Abzug der Gewerbesteuer und der Nebenleistungen aus und gilt nicht auf Ebene der Betriebseinnahmen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind daher als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Gem. § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen auf Steuernachforderungen, keine Betriebsausgaben. 
Ist aufgrund dieses Betriebsausgabenabzugsverbotes im Umkehrschluss bei Erstattungen zur Gewerbesteuer keine Betriebseinnahme zu erfassen? Mit dieser Frage hat sich das FG Düsseldorf befasst.

Der Streitfall

Die gewerblich tätige Hinz & Kunz GbR erhielt in den Erhebungszeiträumen 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gem. § 233a AO. Sie erfasste die Zinsen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zog sie diese Zinserträge außerbilanziell wieder ab. Da die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben darstellen, sind die Erstattungszinsen ihrer Meinung nach auch nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen. 

Das FA machte die außerbilanziellen Kürzungen der Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer wieder rückgängig. Damit war die Hinz & Kunz GbR nicht einverstanden und hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem FG Düsseldorf erhoben. 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf vertritt wie auch das FA die Auffassung, dass es sich bei den Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. 

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen stellen gem. § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben dar. Im Streitfall handelt es sich aber um vereinnahmte Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Dieser Sachverhalt ist nicht vom Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG umfasst. 

Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG schließt nur den Abzug der Gewerbesteuer und der Nebenleistungen als Betriebsausgaben aus, das gilt nicht auf Ebene der Betriebseinnahmen.  

Daher sind Erstattungszinsen Betriebseinnahmen, die mangels Befreiungsvorschrift den steuerlichen Gewinn erhöhen.

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.

Hinweis

Aus Billigkeitsgründen werden Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gem. § 163 AO vom Gewinn abgezogen, wenn sie im Zusammenhang mit Nachzahlungszinsen stehen, die gem. § 4 Abs. 5b EStG zuvor nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten (BMF-Schreiben vom 16.03.2021, BStBl. 2021 I S. 353).

Fundstelle

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023 9 K 1987/21 G, F, Revision eingelegt, Az. des BFH IV R 16/23

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