Um seinen Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, zahlen viele Arbeitgeber Urlaubsgeld. Dieses zählt jedoch zum Arbeitslohn und muss versteuert werden. Auch Sozialversicherung fällt entsprechend an. Bei den Arbeitnehmern kommt dann viel weniger an.
Eine Möglichkeit, für den Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherung zu sparen, ist die Erholungsbeihilfe. Diese kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Außerdem ist sie sozialversicherungsfrei.
Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen dürfen bestimmte Beträge im Jahr nicht überschritten werden:
- Arbeitnehmer 156 EUR
- Ehegatte des Arbeitnehmers 104 EUR
- Kind des Arbeitnehmers (jeweils) 52 EUR
Bei den Beträgen handelt es sich um Freigrenzen. Werden diese überschritten, so ist eine Pauschalierung nicht mehr möglich. Die Beträge müssen dann individuell versteuert werden.
Die Beihilfe muss Erholungszwecken dienen und daher im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt werden (R 40 Abs. 3 Satz 4 LStR). Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zahlung im Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub erfolgt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, wegzufahren. Der Urlaub kann auch zu Hause erfolgen und die Erholungsbeihilfe z. B. für Tagesausflüge oder den Besuch eines Schwimmbades verwendet werden. Arbeitnehmer sollten Belege aufbewahren, da das Finanzamt Nachweise verlangen kann, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wurde.
Erholungsbeihilfe bei Minijobs
Auch an Mitarbeiter, die auf Minijobbasis angestellt sind, können die Erholungsbeihilfe erhalten. Es gelten die gleichen Obergrenzen beim Minijob wie für andere angestellte Arbeitnehmer. Die Regeln zur Pauschalbesteuerung und zu den Sozialversicherungsabgaben sind ebenfalls dieselben. Die Erholungsbeihilfe gehört nicht zum Einkommen. Entsprechend wird durch die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.
Fundstelle
Gesetz, 01.01.2024