Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen

Sonstiges

Die Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen haben sich geändert. Welche Auswirkungen ergeben sich auf die handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse?

Die Größenklassen eines Unternehmens werden im deutschen Handelsrecht in den §§ 267, 267a HGB definiert. Anhand der dort genannten Schwellenwerte zu "Bilanzsumme", "Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag" und "Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt" wird ein Unternehmen entweder als Kleinstunternehmen, kleine, mittelgroßes oder großes Unternehmen klassifiziert. 

Der Ermittlung der Größenklasse eines Unternehmens kommt eine besondere Bedeutung zu, da danach die Anwendbarkeit der vielen größenabhängigen Erleichterungen bestimmt wird. Dabei handelt es sich vor allem um die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts sowie der Pflicht zur Abschlussprüfung und Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten. 

Anpassung der handelsrechtlichen Schwellenwerte

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Inflation wurden die monetären Schwellenwerte "Bilanzsumme" und "Umsatzerlöse" in der EU-Bilanzrichtlinie angehoben und in nationales Recht umgesetzt. Der Schwellenwert "Zahl der Arbeitnehmer" blieb unverändert.

Gegenüberstellung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen gem. §§ 267, 267a HGB
Größenklasse gem. §§ 267, 267a HGB Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
HGB a. F. HGB n. F. HGB a. F. HGB n. F.
Kleinstkapitalgesellschaften < 350.000 EUR < 450.000 EUR < 700.000 EUR < 900.000 EUR < 10
Kleine Kapitalgesellschaften < 6.000.000 EUR < 7.500.000 EUR < 12.000.000 EUR < 15.000.000 EUR < 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften < 20.000.000 EUR < 25.000.000 EUR < 40.000.000 EUR < 50.000.000 EUR < 250
Große Kapitalgesellschaften > 20.000.000 EUR > 25.000.000 EUR > 40.000.000 EUR > 50.000.000 EUR > 250

Aufstellung eines Konzernabschlusses

Auch die Schwellenwerte für die Befreiung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses wurden erhöht. Dabei ist zwischen der Brutto- und der Nettomethode zu unterscheiden. Bei der Bruttomethode (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) werden die Schwellenwerte anhand der summierten Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen des Konsolidierungskreises ermittelt. Im Rahmen der Bruttomethode sind die Schwellenwerte für die Bilanzsumme von 24 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR und für die Umsatzerlöse von 48 Mio. EUR auf 60 Mio. EUR erhöht worden.

Bei der Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) sind die Schwellenwerte anhand eines konsolidierten Jahresabschlusses dieser Unternehmen zu ermitteln. Für diese Ermittlungsmethode wurden die Schwellenwerte für die Bilanzsumme von 20 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR und für die Umsatzerlöse von 40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR erhöht.

Erstmalige Anwendung der neuen Schwellenwerte

Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Alternativ besteht jedoch nach Art. 93 Abs. 2 EGHGB auch die Möglichkeit die angehobenen Wertgrenzen bereits freiwillig auf Jahresabschlüsse, die nach dem 31.12.2022 beginnen, anzuwenden. Dabei ist die freiwillige rückwirkende Anwendung jedoch nur insgesamt zulässig. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, dass auch ein Mutterunternehmen i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB ist, die neuen Werte nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss anwenden kann. 

Im Ergebnis können betroffene Unternehmen bei Ausübung des Wahlrechts bereits für das Geschäftsjahr 2023 von dem mit einem Rückfall in einer andere Größenklasse verbundenen Erleichterungen profitieren. 

Rückbeziehung der erhöhten Werte für den Zweijahresvergleich

Die Klassifizierung eines Unternehmens in eine geänderte Größenklasse tritt nur ein, sofern die maßgeblichen Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wurden. Es stellt sich insoweit die Frage, ob die Vorjahreseinstufung auf Basis der alten Schwellenwerte maßgeblich ist oder ob für das Vorjahr eine neue Einstufung anhand der erhöhten Wertgrenzen vorzunehmen ist. Nach den eindeutigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 20/10428, 12) sind die neuen Schwellenwerte auch hinsichtlich der Beurteilung des vorangegangenen Abschlussstichtags anzuwenden. 

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für die größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses.

Fundstelle

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, 11.04.2024, BGBl 2024 I Nr. 120 v. 16.04.2024

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