Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus?
Der Streitfall
Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen.
Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft.
Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.
Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.
Zwar gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.
Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 EStG. Dies wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.
In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.
Hinweis
Das FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig wurde.