Einspruchsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden

Abgabenordnung

Die Frage der Einspruchsbefugnis von "Personengesellschaftern" führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. § 352 AO ist hier immer zu beachten!

Die Steuerberatungsgesellschaft Taxofit hatte für die Mandantin Streusel-KG (KG) Jahresabschluss und Steuererklärungen für 2021 an das zuständige Finanzamt übermittelt. Im Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung weicht die Höhe des Gesamthandsgewinns nach oben von der eingereichten Erklärung ab. Der Bescheid ist ohne Nebenbestimmungen ergangen.

Mit der Übersendung des Bescheides an die KG bat die Steuerkanzlei um kurzfristige Rückäußerung, ob sie gegen den Bescheid einen Einspruch einlegen soll. Das Finanzamt sei zu Unrecht von der Erklärung abgewichen. Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs seien daher gut. Eine Rückmeldung kam nur von dem Kommanditisten Karl Quer. Er beauftragte die Steuerkanzlei, Einspruch einzulegen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei gerade im Urlaub, würde dies aber sicher genauso entscheiden.

Ein Mitarbeiter der Steuerkanzlei fertigt daraufhin folgendes (verkürzt wiedergegebenes) Einspruchsschreiben und sendet es fristgerecht an das zuständige Finanzamt: "Namens und im Auftrag unseres Mandanten, Karl Quer, legen wir frist- und formgerecht gegen den o. g. Bescheid Einspruch ein und beantragen, den Gesamthandsgewinn um 50.000 EUR auf 364.352 EUR herabzusetzen." Eine entsprechende Begründung war angegeben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist weist das Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurück. Karl Quer sei als Kommanditist nicht nach § 352 AO einspruchsbefugt.

Der Einspruch wurde vom Finanzamt zu Recht als unzulässig verworfen gem. § 358 AO. Karl Quer fällt als Kommanditist nicht unter den Personenkreis des § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO (Komplementär). § 351 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht erfüllt, weil mit dem Komplementär der KG eine Person nach Nr. 1 vorhanden ist. § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nicht erfüllt, da Karl Quer nicht aus der KG ausgeschieden ist.

Fundstelle

§ 352 AO

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