Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Luxusimmobilien

Einkommensteuer

Sind Verluste aus der Vermietung einer Luxusimmobilie mit einer Wohnfläche von 250qm oder mehr steuerlich abzugsfähig? Dies musste der BFH entscheiden.

Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht.

Im Falle der Vermietung an nahe Angehörige können hier Verluste entstehen, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. 

Handelt es sich bei der Immobilie um eine Luxusimmobilie, mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm Wohnfläche, ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. 

Streitfall

Im Streitfall vermietete ein Elternpaar drei vollfinanzierte Einfamilienhäuser an ihre Kinder. In den Streitjahren erzielten sie hierdurch einen Verlust von bis zu 216.000 EUR, die zu einer erheblichen Steuerersparnis führten. 

Das Urteil des BFH

Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Diese gäbe bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose.

Anmerkung

Das Urteil ist moralisch nachvollziehbar. Mit der 250 Quadratmeter-Grenze führt der BFH hier eine neue Tatbestandsvoraussetzung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose ein. In vergleichbaren Fällen wäre hiernach die Vermietung einer 240 qm großen Immobilie auf Sylt möglich, die einer 260 qm großen Immobilie in einem Sanierungsgebiet wohl nicht.

Die Absicht des BFH ist erkennbar, allerdings könnte dieses Urteil zukünftig zu weiteren Prozessen führen. 

Fundstelle

BFH-Urteil v. 20.06.2023, IX R 17/21

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