Einkommen des Partners erhöht Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung

Sozialversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten.

Die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dazu zählt auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, welches jedoch nur zur Hälfte einbezogen wird. Das gilt zumindest dann, wenn dieser bei einem privaten Krankenversicherer und nicht in der GKV versichert ist.

Während bei Pflichtversicherten in der GKV nur das eigene Einkommen berücksichtigt wird, werden bei freiwillig Versicherten alle finanziellen Mittel berücksichtigt, unter anderem Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalanlagen, sowie Teile des Ehepartner-Einkommens.

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte dieses Vorgehen der GKV. Das Einkommen des höherverdienenden Partners stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft dar und bestimme damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung der Richter auch nicht gegen höherrangiges Recht, weshalb das Berufungsgericht keine Revision gegen seine Entscheidung zuließ.

Fundstelle

Hessisches LSG v. 31.08.2023, L 8 KR 174/20

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