Krankheitskosten können in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Bis Ende 2023 konnte dieser Nachweis durch das vom Arzt ausgestellte Rezept erfolgen. Seit Einführung des E-Rezepts ist dies nicht mehr möglich.
Nachweis der Zwangsläufigkeit beim E-Rezept
Die Finanzverwaltung hat daher klargestellt, was bei der steuerlichen Nachweisführung für Krankheitskosten in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch die Umstellung auf das E-Rezept zu beachten ist.
Der Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezeptes ab dem Veranlagungszeitraum 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Mindestangaben auf dem Kassenbeleg
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Neben dem Namen der steuerpflichtigen Person muss auch die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), der Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes enthalten sein.
Nichtbeanstandungsregelung
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 26.11.2024 IV C 3 - S 2284/20/10002