Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der eigene Hausstand grundsätzlich am Beschäftigungsort belegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist.
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal. Denn eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das EStG nicht. Sie können sich deshalb in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl 2018 II S. 404 und vom 16.01.2018, VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, jeweils m. w. N.).
Es ist auf die üblichen Wegezeiten abzustellen. Baustellen oder Berufsverkehr spielen dabei keine Rolle.
Weiterhin ist nicht maßgeblich, dass die Wegezeit, würde man öffentliche Verkehrsmittel benutzen, deutlich länger wären, wenn tatsächlich nur mit dem Pkw gefahren wird. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn der Pkw am Beschäftigungsort benötigt wird.
Fazit
Eine Mindestentfernung zwischen Wohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob es dem Arbeitnehmer möglich (zumutbar) ist, die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus arbeitstäglich aufzusuchen. Davon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen.
Fundstelle
Urteil des FG Münster, 06.02.2024, 1 K 1448/22 E, NWB Dok. ID GAAAJ-61688