Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer

Steuernachrichten

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest: Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG und kann daher keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen.

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei. Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach dieser Vorschrift steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, § 9 Abs. 1 UStG.

Wenn sich bei einem Grundstück, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen, § 15a Abs. 1 UStG.

Der Streitfall

Gerhard Grün war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstückes, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das Grundstück hatte G an seinen Sohn Bernhard umsatzsteuerpflichtig vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte. 

Im Oktober 2014 übertrug Gerhard das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Mitte Januar 2015 veräußerten die Ehegatten das Grundstück umsatzsteuerfrei an ihren Sohn. 

Einen Verzicht gem. § 9 UStG auf die sich nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG ergebende Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht. 

Das FA führte daraufhin bei Gerhard eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG durch. Eine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liege nicht vor, daher würde die steuerfreie Grundstückslieferung nach Ansicht des FA bei Gerhard zu einer Berichtigung des zuvor in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs führen.

BFH weist Sache an das FG zurück

Der BFH hat die Sache an das FG wegen fehlender Urteilsgründe zurückverwiesen.

Das FG war in seinem Urteil nicht der Frage nachgegangen, ob sich der vom FA angenommene Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen Gerhard oder gegen eine aus ihm und seiner Ehefrau gebildete Bruchteilsgemeinschaft richtet. Das muss das FG nun prüfen.

Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer

Der BFH weist darauf hin, dass er an seiner Rechtsprechung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG ist, festhält. Dabei sieht sich der BFH durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. 

Die Bruchteilsgemeinschaft ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben, noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen.

Im Streitfall ist danach nur dann von einem gegen Gerhard gerichteten Vorsteuerberichtigungsanspruch auszugehen, wenn er auch im Streitjahr – neben seiner Ehefrau – Vermieter des Hotelgrundstückes war. 

Hinweis

§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch das JStG 2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 um den Zusatz "unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist", ergänzt. Damit will der Gesetzgeber auch die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer erfassen. Der BFH lässt in seinem Beschluss ausdrücklich offen, ob sich durch diese Neuregelung etwas an der fehlenden Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft ändert. Im Streitfall war die Neuregelung noch nicht anwendbar.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 28.08.2023, VB 44/22

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