Bonuszinsen beim Bausparvertrag

Einkommensteuer

Zufluss und somit auch die Versteuerung von Bonuszinsen erfolgt erst bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Peter schloss im Urteilsfall mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab. Im Jahr 2013 wurde dieser ausgezahlt. Insgesamt fast 85.000 EUR, wovon knapp 25.000 EUR ein "Schlussbonus" waren, da bei Verzicht auf das Bauspardarlehen der Guthabenzins entsprechend erhöht wurde. Im Vertrag stand unter anderem folgendes:

(2) Der Bonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses (…) um 2,5 vom Hundert auf insgesamt 4,75 vom Hundert jährlich.
(3) Der Bonus ist bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Peter erklärte die Bonuszinsen jährlich bei Entstehung in den jeweiligen Jahren in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt unterwarf die knapp 25.000 EUR "Schlussbonus" komplett im Jahr 2013 der Besteuerung.

Der BFH stimmte jetzt dem Finanzamt und auch dem Finanzgericht zu: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu. Der Zufluss erfolgt erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Der Schlussbonus war erst im Jahr 2013 zugeflossen, weil der Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehen konnte, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO konnte der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2013 hier noch geändert werden. Dieses ist möglich, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Kapitalerträge wurden dem Finanzamt erst durch eine Kontrollmitteilung bekannt und damit erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für 2013. Aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung war von der Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden. Auch dieses wurde dem Finanzamt erst nachträglich bekannt. 

Die Bonuszinsen waren in voller Höhe im Jahr 2013 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 wurde entsprechend geändert. 

Fundstelle

BFH-Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20

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