BMF-Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Umsatzsteuer

Ab dem 1.1.2026 gilt für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Ein BMF-Schreiben konkretisiert nun die Aufteilung bei Kombiangeboten sowie die neuen Pauschalen im Hotelgewerbe.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. Der ermäßigte Steuersatz gilt aber nur für die Abgabe von Speisen und nicht für Getränke.

Zu der Frage, wie die Aufteilung bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke beinhalten, vorzugehen ist, nimmt die Finanzverwaltung mit BMF- Schreiben vom 22.12.2025 Stellung. Die Grundsätze sind in allen Fällen ab dem 01.01.2026 anzuwenden.

Vereinfachungsregelung für Kombiangebote

Als zeitlich befristete Krisenmaßnahme unterlagen bereits während der Corona-Pandemie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz.

Die Vereinfachungsregelung für Pauschalangebote, die in diesem Zeitraum angewendet werden konnte, kann nun auch wieder angewendet werden. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).

Anpassung der Aufteilungsquote für einheitliches Übernachtungsentgelt

Die Finanzverwaltung hat außerdem den Prozentsatz für die sog. Servicepauschale (Business-Package) angepasst.

Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE enthält eine pauschale Quote für die Aufteilung eines einheitlichen Übernachtungsentgelts, das für Leistungen anfällt, die teilweise dem Regelsteuersatz und teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Parkplatz) konnten bisher pauschal mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Der Prozentsatz von 20 % für die Servicepauschale beruht auf der Annahme, dass die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz unterliegt.

Da bei einem Frühstück zumindest ein Teil des Frühstücks ab dem 1.1.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung den Prozentsatz für die Servicepauschale auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt.

Der Hotelbetreiber kann also im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz 

unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung für die Restaurationsumsätze in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 nicht, wenn in der gesamten Nacht noch einheitlich nach den alten Regelungen abgerechnet wird. Es muss damit keine Aufteilung in Speisen und Getränke vorgenommen werden, die Leistung unterliegt dann einheitlich dem Steuersatz von 19 %.

Hinweis:

Insbesondere bei Komplettangeboten für Veranstaltungen, die erst nach Mitternacht enden, wird die (einheitliche) Leistung erst in 2026 ausgeführt, sodass die Einnahme dann auch im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden kann. Die Vereinfachungsregelung, also die einheitliche Anwendung des Regelsteuersatzes, ist in diesen Fällen sicherlich keine sinnvolle Methode.

Fundstelle

BMF- Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027

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