Betriebsausgaben für PV-Anlagen ab 2022 - Mustereinspruch

Einkommensteuer

Sind Ausgaben für Photovoltaik-Anlagen, die in 2022 gezahlt werden, aber noch mit 2021 im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig? Viele Finanzämter lehnen diesen Abzug ab. Was können Sie dagegen machen?

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Betriebsausgaben, die für PV-Anlagen entstehen, deren Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei sind, sich aber noch auf Zeiträume vor der Einführung der Steuerbefreiung beziehen, bleiben abzugsfähig.

Die Einnahmen aus dem Betreiben bestimmter PV-Anlagen sind ab dem 01.01.2022 steuerfrei gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. 

Im Gegensatz zu den Betriebseinnahmen, bei denen sich die Steuerfreiheit stichtagsbezogen (01.01.2022) nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Bilanzierung) bzw. Zuflussprinzip (Einnahmenüberschussrechnung) ergibt, bestimmt § 3c Abs. 1 EStG, dass die Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch VZ-übergreifend.

Es ist für den Betriebsausgabenabzug daher nicht auf den Zeitpunkt, sondern auf den sachlichen Zusammenhang abzustellen.

Beispiel

S betreibt seit 2018 auf seinem EFH eine PV-Anlage mit 12 kWp. Im Jahr 2022 begleicht er die Gebührenrechnung des Steuerberaters für die Erstellung der EÜR 2021.

Lösung

Die Ausgaben (Steuerberatungsgebühren) stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus der PV-Anlage des Jahres 2021.

Im Jahr 2021 waren die Einnahmen in vollem Umfang steuerpflichtig. Folglich sind auch noch in 2022 die mit diesen steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abziehbar.

Fundstelle

§ 3 Nr. 72, § 3c Abs. 1 EStG

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