Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld

Einkommensteuer

Für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 gestellt werden, wird Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt. Gilt dies auch für Kindergeldzeiträume davor? Damit beschäftigte sich der BFH.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.07.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.

Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019.

Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.

Praxishinweis

Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22

zur Übersicht