beA-Pflicht bei Klagen in eigener Sache?

Verfahrensrecht

Sind Rechtsanwälte und Steuerberater bei Klagen in eigener Sache verpflichtet, ihr besonderes elektronisches Postfach zu nutzen? Wie dies das FG Berlin-Brandenburg sieht, liest du hier.

Seit 2022 haben Rechtsanwälte aufgrund § 52d Satz 1 FGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) an das Finanzgericht bzw. den BFH zu übermitteln. Nach Satz 2 ergibt sich diese Pflicht auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. seitdem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung steht. Bei einem Verstoß gegen das Formerfordernis ist die Klage grundsätzlich unzulässig.

In letzter Zeit hatten sich die Finanzgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verpflichtung auch gilt, wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater Klage in eigener Sache erhebt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist der Meinung, dass dann keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht, wenn alle Mitarbeiter der Sozietät eines Anwalts aus vernünftigen kanzleiorganisatorischen Gründen Zugriff auf sein beA haben und dadurch Kenntnis von seinen steuerlichen Verhältnissen einschließlich seines Gewinns erlangen könnten. In dem Fall sei die Nutzung des beA unzumutbar.

Dagegen ist das Hessische Finanzgericht (Urteil v. 10.10.2024 – 10 K 1032/23) der Auffassung, dass die Pflicht generell nicht für Rechtsanwälte bei Klagen in eigener Sache gelte. Im Gegensatz zum Besprechungsurteil wird die Pflicht nicht nur für den Fall abgelehnt, dass auch andere Kanzleiangehörige Zugriff auf das beA haben.

Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich, denn die Finanzgerichte (u.a. FG München, Urteil v. 06.12.2023 - 9 K 956/23) entschieden, dass Rechtsanwälte unabhängig von dem Anlass ihres Tätigwerdens das beA zu nutzen hätten.

Der BFH hat nunmehr Gelegenheit, für eine höchstrichterliche einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Gegen ein Urteil aus München ist die Revision anhängig (Az.: VIII R 2/25).

Fundstelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v 11.6.2025 – 3 K 3005/23

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