Außergewöhnliche Belastungen für Pflege-WG

Einkommensteuer

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer anerkannten Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der schwerbehinderte und pflegebedürftige Michael ist Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft, die dem Wohn- und Teilhabegesetz von Nordrhein-Westfalen (WTG) unterfiel und eine ambulante 24h-Rundumversorgung gewährleistet. Michael wollte die Aufwendungen für seine Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete er eine monatliche Miete in Höhe von 250 EUR. Darüber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest-)Betrag in Höhe von 13.920 EUR (6 x 1.150 EUR + 6 x 1.170 EUR) an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen. Das Finanzamt gewährte zwar den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe erkannte es allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Unterbringungskosten seien nicht zu berücksichtigen, da Michael nicht in einem Heim, sondern in einer selbstverantwortenden Wohngemeinschaft untergebracht sei.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, indem es die Unterbringungskosten gekürzt um die Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte. Den Behindertenpauschbetrag berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern nicht.

Dieses Vorgehen bestätigte jetzt auch der BFH. Diese Kosten sind nur insoweit nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis im Streitjahr in Höhe von 8.652 EUR übersteigen. Denn nur insoweit sind Michael gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen entstanden. Neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen.

Grundsätzlich bestätigt der BFH, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim nach dem Heimgesetz des Bundes, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 10.08.2023, VI R 40/20

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