Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer

Einkommensteuer

Gelten die Aufzeichnungspflichten für das Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 7 EStG auch bei der EÜR? Mit dieser Frage setzte sich das Hessische Finanzgericht auseinander.

Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer.

Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe.

 

Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht.

Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.

Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.

Revision anhängig

Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.

Hinweise

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in vielen Fällen entschärft, da anstelle des 

häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) häufig nur noch die Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur Anwendung kommt, für die § 4 Abs. 7 EStG nicht einschlägig ist.


Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG gilt auch bei Geschenken, Gästehäusern, Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten und unangemessenen Aufwendungen. Diese Aufwendungen sollten also in jedem Fall gesondert gebucht werden

Fundstelle

Urteil des Hessischen FG, 13.10.2022, 10 K 1672/19, Revision anhängig, Az. des BFH VIII R 6/24

 

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