Aufwendungen für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuer

Aufwendungen für so genanntes "Essen auf Rädern" können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Kosten sind den üblichen Aufwendungen für die private Lebensführung zuzurechnen.

Wilma und Fred erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Beide Eheleute wiesen einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G auf. Außerdem wurde bei beiden der Pflegegrad 2 festgestellt, der bei der Ehefrau im Laufe des Jahres auf 3 erhöht wurde.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eheleute die Berücksichtigung von insgesamt knapp 8.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Hierin enthalten war u. a. ein Betrag in Höhe von 1.541,05 EUR für die Lieferung von Mittagessen, sog. "Essen auf Rädern".

Die geltend gemachten Aufwendungen hierfür blieben bei der Festsetzung der Einkommensteuer unberücksichtigt, woraufhin die Eheleute Einspruch gegen den Bescheid einlegten.

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für sog. "Essen auf Rädern" keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. 

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die Aufwendungen der Eheleute sind nicht außergewöhnlich und zwangsläufig da sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Krankheit entstehen. 

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind. 

Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen, wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ergibt. Hiernach können Aufwendungen, die z. B. durch Diätverpflegung entstehen, ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Fundstelle

FG Münster Urteil vom 27.04.2023 - 1 K 759/21 E

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