Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Einkommensteuer

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Rentnerin Hiltraud nahm Leistungen eines Unternehmens für ein Hausnotrufsystem in Anspruch und zahlte dafür 288 EUR. Sie buchte das Standard-Paket mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

Für die entstandenen Kosten begehrte sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG.

Hiernach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Dienstleistungen müssen hierfür in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden

Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten außerhalb ihrer Wohnung und damit nicht in Hiltrauds Haushalt.

Ihre Aufwendungen für das Hausnotrufsystem können demnach nicht steuerermäßigend nach § 35a EStG berücksichtigt werden.

Anders entschied der BFH bei Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (Urteil vom 28.01.2016, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Dort erfolgte der Notruf über einen Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Bewohners übernahm.

Sofern das Hausnotrufsystem für Hiltraud aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, käme ggf. eine Berücksichtigung der Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 15.02.2023, VI R 7/21

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