Die steuerliche Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist in der Praxis von großer Bedeutung – insbesondere für berufstätige Eltern, die auf Betreuungsangebote in den Ferien angewiesen sind. Doch wann liegt tatsächlich eine begünstigte Betreuung vor? Das Urteil des BFH vom 23. Januar 2025 (Az. III R 33/24, vormals III R 50/17) bringt mehr Klarheit für die Praxis und grenzt deutlich zwischen echter Betreuung und bloßer Freizeitgestaltung ab.
Im Streitfall hatte ein verwitweter Vater zweier Kinder versucht, die Kosten für ein einwöchiges Ferienlager seines jüngeren Kindes als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend zu machen. Zudem wollte er Fährkosten für eine Urlaubsreise mit seinem nach der 1-Prozent-Regelung versteuerten Dienstwagen als einkünftereduzierende Aufwendungen berücksichtigen lassen. Das Finanzamt versagte beides – mit Erfolg. Nach zwei gerichtlichen Instanzen bestätigte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung vollumfänglich.
Rechtlich stützt sich der BFH auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Zwar sind Kinderbetreuungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, jedoch nur, wenn es sich um Leistungen zur Betreuung handelt – nicht aber um Freizeitaktivitäten. Entscheidend ist der tatsächliche Charakter der Maßnahme. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Freizeit-, Sport- und ähnliche Angebote nicht begünstigt, wenn sie unabhängig von einer institutionellen Einrichtung stattfinden und die pädagogische Betreuung nicht im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war das Ferienlager organisatorisch, zeitlich und räumlich eigenständig organisiert. Das Freizeitprogramm – insbesondere Windsurfen – dominierte, und es lagen keine objektiv messbaren Anteile einer kindgerechten Betreuung vor. Damit fehlte es an einem abziehbaren Betreuungselement im Sinne der Vorschrift. Auch eine anteilige Aufteilung kam mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht in Betracht.
Fährkosten bei Dienstwagen
Weiterhin entschied der BFH, dass die vom Kläger getragenen Fährkosten nicht zu einer Vorteilsminderung im Rahmen der 1-Prozent-Regelung führen. Zwar kann eine Zahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber – etwa in Form eines Nutzungsentgelts oder durch Übernahme bestimmter Kosten – grundsätzlich den geldwerten Vorteil mindern. Dies gilt jedoch nur für solche Kosten, die zur Nutzung eines betriebsbereiten Fahrzeugs notwendig sind und von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung umfasst werden. Individuell anfallende Kosten wie Fähr-, Maut- oder Vignettengebühren für privat veranlasste Reisen zählen ausdrücklich nicht dazu. Ihre Übernahme durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen gesonderten geldwerten
Vorteil. Ein Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten scheidet gemäß § 12 Nr. 1 EStG ebenfalls aus.
Fazit:
Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: Aufwendungen für Ferienlager sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Betreuung des Kindes – und nicht dessen Freizeitbeschäftigung – den prägenden Charakter der Maßnahme darstellt. Dabei ist eine dokumentierte Trennung von Betreuungs- und Freizeitanteilen erforderlich. Pauschale Begründungen oder allgemein gehaltene Programme genügen nicht. Zudem sollten Arbeitgeber darauf achten, keine individuell-privaten Reisekosten ihrer Mitarbeiter zu übernehmen, wenn keine Besteuerung als geldwerter Vorteil gewünscht ist.
Fundstelle
BFH vom 23. Januar 2025 (Az. III R 33/24, vormals III R 50/17)