Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass

Einkommensteuer

Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses von Angehörigen eines Arbeitnehmers sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn der Angehörige mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt.

Unter Aufmerksamkeiten versteht man Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen. Solche Leistungen gehören nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind:

  • Sachleistungen bis zu einem Wert von 60 EUR (brutto), z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger (R 19.6 Abs. 1 LStR 2023)

Für folgende besondere persönliche Ereignisse können beispielsweise steuerfreie Aufmerksamkeiten zugewendet werden:

  • Geburtstag,
  • Hochzeit,
  • Silber- und Goldhochzeit,
  • Geburt des Kindes,
  • Jubiläum.

Durch die Lohnsteuerrichtlinie 2023 erfährt die steuerliche Behandlung von Aufmerksamkeiten an Angehörige dahingehend eine Einschränkung, dass diese nur dann nicht zum Arbeitslohn zählen, wenn der Angehörige im Haushalt des Arbeitnehmers lebt. Diese Einschränkung ist für Arbeitgeber bedeutsam, die Aufmerksamkeiten an Kinder der Mitarbeiter zuwenden. Hier muss sichergestellt sein, dass die Kinder nicht in einem eigenen Haushalt oder bei dauernd getrennt lebenden Eltern in dem Haushalt des anderen Elternteils leben.

Hinweis

Geldzuwendungen stellen - unabhängig von ihrer Höhe - nie eine bloße Aufmerksamkeit dar und zählen daher stets zum Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für Gutscheine, die nicht als Sachbezüge zu qualifizieren sind (vgl. § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).

Fundstelle

LStR 2023, 05.12.2022

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