Anzeigepflichten im Erbschaftsteuergesetz

Erbschaftsteuer

Muss immer eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden, wenn jemand verstirbt?

Das Gesetz enthält in § 30 ErbStG lediglich eine Anzeigepflicht und keine allgemeine Steuererklärungspflicht. Aus § 31 ErbStG ergibt sich dann ein Ermessen für das Finanzamt, zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Im Falle eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG).

Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Sofern zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaftenoder Auslandsvermögen gehört, greift die vorstehende Befreiung nicht, so dass doch eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen ist.

Ebenfalls keine Anzeigepflicht besteht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist, § 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG.

Wichtig

Für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist es unerheblich, ob der jeweilige Erwerb steuerpflichtig ist oder unterhalb eines Freibetrags liegt.

Fundstelle

§§ 30, 31 ErbStG

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