Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer

Einkommensteuer

Eine Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Einkommensteuer wird durch § 35b EStG vermieden. Doch wann beginnt der Begünstigungszeitraum? Damit musste sich aktuell der BFH auseinandersetzen.

Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer bereits unterlegen haben, erfolgt eine Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35b EStG. Es gibt im Wesentlichen zwei typische Anwendungsfälle.

Zum einem sind solche Fälle betroffen, in denen der Erbe durch die Erbschaft erhaltene Betriebe, Anteile an Kapitalgesellschaften, also auch Aktien, oder Immobilien mit Gewinn steuerpflichtig veräußert. Zum anderen sind von einer „Doppelbesteuerung“ mit Einkommen- und Erbschaftsteuer Fälle betroffen, in denen der Erbe eine Forderung des Erblassers einzieht.

Im Urteilsfall stellte sich die Frage, wann der Begünstigungszeitraum beginnt. Der Kläger Anton ist der Alleinerbe der im Jahr 2010 verstorbenen Waltraud, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Die Erbenermittlung dauerte lange. Erst im Jahr 2016 wurde die Erbschaftsteuer festgesetzt und im Jahr 2017 mit Änderungsbescheid noch einmal korrigiert. Mit Wirkung zum 01.01.2017 veräußerte der Kläger die KG-Beteiligungen und erzielte einen Veräußerungsgewinn.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 machten die Kläger hinsichtlich dieser Veräußerungen die Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend. Das Finanzamt gewährte die Ermäßigung nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Streitig war hier der Begünstigungszeitraum, denn seit dem Tod von Waltraud und der Veräußerung der KG-Beteiligungen waren mittlerweile mehr als 6 Jahre vergangen. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Hiergegen ging Anton aber nochmals in Revision. Anton erläuterte, dass aus der Überschrift des § 35b EStG bereits erkennbar sei, dass es auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse. Denn sie spreche von einer "Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer" und nicht von einer "Steuerermäßigung beim Erwerb von Todes wegen". Wenn § 35b EStG davon ausgehe, dass die begünstigten Einkünfte der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen, bedeute das, dass der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb allein nicht ausreiche.

Der BFH sah dieses anders und stellte jetzt nochmal klar, dass der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 EStG mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG) beginnt, also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers.

Die Steuerermäßigung konnte hier somit nicht gewährt werden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21

zur Übersicht