Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person

Einkommensteuer

Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Wie hoch darf dabei das eigene Vermögen des Unterhaltenden sein? Dies hatte jüngst der BFH zu entscheiden.

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u. a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.

Ein Wert von bis zu 15.500 EUR wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.

Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 EUR, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 EUR läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.

Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 EUR in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.

Fazit

Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 EUR nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21

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