Nach den GoB sind sämtliche Vermögensgenstände und Schulden im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Nach dem Realisationsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB sind Gewinne dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Die Realisation ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist.
Forderungen aus schwebenden Geschäften dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Ein Bilanzausweis ist nur dann geboten, wenn sich der Verpflichtete mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet.
Im entschiedenen Fall hatten zwei konzernangehörige GmbHs einen Mietvertrag geschlossen. Auf den überlassenen Grundstücken standen Infrastrukturassets in Form von Betriebsgebäuden und Betriebsvorrichtungen. Diese standen im Eigentum der Mieterin. Im Mietvertrag war eine Rückbauverpflichtung vereinbart. Der Mieterin war es freigestellt den Rückbau nach Vertragsbeendigung selbst durchzuführen, die Rückbaukosten an die Vermieterin zu erstatten oder den Rückbau während der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vorzunehmen.
In ihrer Bilanz hatte sie hierfür eine Rückstellung gebildet.
Fraglich war, inwieweit die Vermieterin eine korrespondierende Forderung in ihrer Bilanz auszuweisen hat.
Der BFH entschied, dass der Aktivierung der Forderungen die mangelnde Realisierung entgegensteht. Das Entstehen eines Anspruchs der Vermieterin auf Rückbau bzw. Erstattung der fiktiven Rückbaukosten ist nicht gewiss.
Die Mieterin hat als Eigentümerin der Infrastrukturassets insbesondere das Recht, diese bereits während der Mietzeit zu entfernen. Für diesen Fall liefe die Rückbauverpflichtung gegenüber der Vermieterin ins Leere. Eine quasisichere, hinreichend konkretisierte Forderung kann deshalb nicht angenommen werden.
Weiter hat das FG das Vertragsverhältnis dahingehend gewürdigt, dass sich die wechselseitigen Pflichten, einerseits die Nutzungsüberlassung der Grundstücke, andererseits die Mietzahlung durch die Mieterin, vollends ausgleichen. Ein Erfüllungsrückstand der Mieterin, der eine Aktivierung zuließe, lag nicht vor. Eine Pflicht, die Infrastrukturassets während der Laufzeit des Mietvertrages abschnittsweise zu entfernen bestand für die Mieterin nicht.
Eine in der Bilanz des Mieters gebildete Rückstellung für Rückbauverpflichtungen führt nicht automatisch dazu, dass der Vermieter eine entsprechende Forderung zu aktivieren hat. Insoweit gilt kein Korrespondenzprinzip.
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