Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

Abgabenordnung

Darf das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern, wenn das Finanzamt Daten, die von einer dritten Partei übermittelt wurden, fehlerhaft berücksichtigt? Damit hat sich aktuell der BFH beschäftigt.

Gem. § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Daten aufgrund eines Fehlers der Finanzbehörde fehlerhaft berücksichtigt wurden. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde den Bescheid korrigieren kann, selbst wenn der Fehler auf ihrer Seite liegt.

Voraussetzung ist, dass die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.

Nicht berücksichtigt sind übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben. Nicht zutreffend berücksichtigt sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Eine Korrekturmöglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn  sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht ausgewirkt, also zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat.

Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an.

Das mit der Einführung des § 175b AO vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich darin, der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine Änderungsbefugnis einzuräumen, obwohl der von Dritten übermittelte Datensatz keinen (verbindlichen) Grundlagenbescheid darstellt und die bereits geltenden Änderungsnormen nicht einschlägig sind (BT-Drucks 18/7457, S. 88 f.). Auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten soll es nach der Gesetzesbegründung nicht ankommen.

Fundstelle

BFH-Urteil, 20.02.2024, IX R 20/23

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