Änderung der Bekanntgaberegelungen

Abgabenordnung

Bei Verwaltungsakten gilt bisher die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zu Post, wenn dies nicht ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Welche Änderungen sind geplant?

Die Bundesregierung plant eine grundlegende Novellierung des 1997 erlassenen PostG durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG). Dabei sollen die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen angepasst werden.

Vorgaben für die Auslieferungen waren bisher in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) geregelt (§ 2 Nr. 3 PUDLV):

  • mindestens 80 % am ersten folgenden Werktag
  • mindesten 95 % am zweiten folgenden Werktag.

Durch § 18 PostG-E soll dies wie folgt angepasst werden:

  • mindestens 95 % am dritten folgenden Werktag
  • mindestens 99 % am vierten folgenden Werktag. 

Die neuen Laufzeitvorgaben gelten einheitlich sowohl für Briefsendungen als auch für Pakete (bisher bestand für Pakete nur die Vorgabe von mind. 80% am zweiten folgenden Werktag).

Daraus resultiert insbesondere eine Anpassung der Bekanntgabevermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Statt der bisherigen Regelung "Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post + Anwendung von § 108 Abs. 3 AO" soll neu gelten "Bekanntgabe am vierten Werktag + keine Anwendung von § 108 Abs. 3 AO". Da der Samstag ein Werktag ist, wäre danach auch eine Bekanntgabe an einem Samstag möglich. § 122a AO (elektronische Bekanntgabe) wird entsprechend angepasst. Es würden sich damit Veränderungen des Bekanntgabezeitpunkts und damit insbesondere der Bestimmung der Einspruchsfrist sowie der Zahlungsfälligkeit der Einkommensteuer ergeben. 

Die Neuregelung soll auf alle Verwaltungsakte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden.

Der DStV fordert, die bisherige Rechtslage hinsichtlich § 108 Abs. 3 AO beizubehalten, also die Bekanntgabe an einem Samstag nicht einzuführen. Es bleibt abzuwarten, ob es im Gesetzgebungsverfahren tatsächlich noch zu einer Anpassung kommt. Eine tatsächliche Verschlechterung ist nicht festzustellen. Allerdings würde ein (nicht zu vermeidendes) Nebeneinander des alten und des neuen Systems eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Fristberechnung erfordern. 

Fundstelle

Postrechtsmodernisierungsgesetz, 07.02.2024, Drucks. 20/10283

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