Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei PV-Anlagen

Einkommensteuer

Laut der Finanzverwaltung dürfen nachträgliche Betriebsaus-gaben für ab 2022 steuerfreie PV-Anlagen nicht abgezogen werden. Wie sieht es das FG Nürnberg?

Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden?

Sachverhalt:

Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab.

Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug.

 

Urteil:

Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem

Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien.

 

Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.

Hinweis:

Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird.

Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen Mustereinspruch entworfen, den Sie hier zum Download finden: www.haas-wir-steuern.de/mustereinspruch

Fundstelle

FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision zugelassenxt

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