Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Diese sogenannten Investitionsabzugsbeträge können in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird und wenn er im Jahr der Bildung 200.000 EUR nicht überschreitet.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können wiederum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung verringert sich entsprechend.
Die Wirtschaftsgüter sind regulär bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres anzuschaffen.
Passiert dies nicht, sind die Abzüge rückgängig zu machen. Hierzu erfolgt eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung für das Jahr der Bildung.
Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge der Corona-Krise wurde die 3-Jahresfrist mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts und dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz jeweils verlängert. Diese Regelungen betrafen die Bildungsjahre 2017, 2018 und 2019.
Bis zum Ende des Jahres 2023 sind deshalb die folgenden Investitionsfristen zu beachten:
- Bildung in 2017 – Frist: 6 Jahre – Auflösung in 2023
- Bildung in 2018 – Frist: 5 Jahre – Auflösung in 2023
- Bildung in 2019 – Frist: 4 Jahre – Auflösung in 2023
- Bildung in 2020 – Frist: 3 Jahre – Auflösung in 2023 (regulär)
Fundstelle
§ 7g EStG, 2. Corona-Steuerhilfegesetz, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, Viertes Corona-Steuerhilfegesetz