1,3 Mio. EUR sind kein steuerfreies Trinkgeld

Einkommensteuer

Sehr hohe Zahlungen sind re­gel­mä­ßig keine steu­er­frei­en Trink­gel­der. Dies hat das FG Köln in zwei Fällen ent­schie­den.

Sachverhalt

Die Urteilsfälle betrafen den gleichen Kläger, jedoch unterschiedliche Veranlagungszeiträume. Dem Pro­ku­ris­ten der GmbH wurden durch ein an der GmbH beteiligtes Unternehmen 50.000 EUR be­zie­hungs­wei­se rund 1,3 Mio. EUR im Rahmen von Anteilsverkäufen an der GmbH ge­zahlt.

Hintergrund

Gem. § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Das Einkommen Beschäftigter im Niedriglohnsektor soll nach dem Willen des Gesetzgebers in nicht unerheblichem Maße durch Trinkgelder ergänzt werden. Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist und die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.

Persönliches Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis

In den entschiedenen Urteilsfällen fehlt es am für das Trinkgeldverhältnis typischen persönlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis und an der damit verbundenen doppelten Leistungsbeziehung zwischen dem beteiligten Unternehmen und der GmbH. Bei den zugrundeliegenden Leistungen handelte es sich um Anteilsverkäufe an der GmbH, die keine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzen.

Wertmäßige Begrenzung

Sehr hohe Zahlungen sind re­gel­mä­ßig keine steu­er­frei­en Trink­gel­der. Dies hat das FG Köln in zwei Fällen ent­schie­den.

Weiterhin liegen die Zahlungen i. H. v. 50.000 EUR bzw. rund 1,3 Mio. EUR außerhalb des Rahmens dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze i. H. v. 1.224 EUR abschaffte, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Begriff des Trinkgeldes keinerlei Begrenzung zu entnehmen wäre. Vielmehr sieht der BFH in einem Trinkgeld ein kleineres Geldgeschenk. Eine starre prozentuale Angemessenheitsgrenze kommt nach Aussage des FG Köln nicht in Betracht. 

Arbeitslohn von dritter Seite

Zuwendungen durch Dritte stellen vielmehr Arbeitslohn dar, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner individuellen Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dies war in den Urteilsfällen der Fall, da die zusätzlichen Zahlungen für die - aus Sicht der zuwendenden Gesellschaft erfolgreiche - Tätigkeit als Prokurist erfolgten. Daher gehören diese Zahlungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Fundstelle

Urteile des FG Köln, 14.12.2022, 9 K 2507/20, 9 K 2814/20

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