Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung zurück.
Kommt es zu einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung - ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.
Die Berichtigung führt also nicht dazu, dass die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfällt.
Im Urteilsfall führte ein Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung eine Berichtigung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Rechnung durch - es lag eine wirksame Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG vor. Das sich daraus ergebende Umsatzsteuerguthaben kann das Finanzamt nicht mit Umsatzsteuerschulden des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen.
Grundsätzlich geklärt ist, dass demgegenüber die Berichtigung einer i.S.d. § 14 UStG unzulänglichen Rechnung zurückwirken kann.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 08.11.2016 VII R 34/15