Die Besucherin eines Hauses bleibt mit Ihren Absätzen im sich seit Jahrzehnten vor dem Haus befindenden Gitterrost hängen. Sie stürzt und verlangt Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Das Argument: Die ca. 4 x 10 cm großen Gitteröffnungen seien ungewöhnlich groß und entsprächen so nicht einem verkehrssicheren Zustand.
Die Entscheidung des Gerichts: Die Öffnungen seien zwar tatsächlich im Vergleich zu anderen Fußabtretergittern recht groß, jedoch besteht die Gefahr mit Absätzen hängen zu bleiben gleichermaßen auch bei üblichen Gitterrosten. Die Hauseigentümerin verletzt deshalb mit dem Rost ihre Verkehrssicherungspflicht nicht.
Die Absatzträgerin oder auch der -träger muss bei Gitterrosten jeglicher Art besonders wachsam sein. Die Gefahr zum Hängenbleiben ist erkennbar und bei einem Sturz wegen unbedachten Gehens trägt die Highheelträgerin selbst die Schuld.