Der in einer Steuerberaterkanzlei angestellte Mitarbeiter hatte mit der Kanzlei einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Kurz vor Auslauf der Tätigkeit nahm der Angestellte schon Änderungen in seinem Xing-Profil vor. Er bezeichnete sich nun als "Freiberufler". Die Arbeitgeberin sprach deshalb eine fristlose Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit aus. Sie sah in dem Vorgehen ein aktives Bewerben einer freiberuflichen Tätigkeit und so das unzulässige Vorgehen des Angestellten, ihren Mandanten abzuwerben.
Zu Unrecht, so das Gericht. Nur die Beschreibung als "Freiberufler" allein rechtfertige die Kündigung noch nicht. Der Kläger hatte nämlich seine Tätigkeit bei der Beklagten weiterhin als aktuelle Beschäftigung angegeben und gerade keine Suchanfragen gestellt.
Die Kündigung ist unwirksam. Ein Angestellter darf zum Ende seines Arbeitsverhältnisses Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit vornehmen. Darunter sei die Profiländerung zu fassen. Sie ist noch keine Werbung für die Tätigkeit. Demgemäß hat der Kläger gerade noch seine aktuelle Tätigkeit bei der Beklagten im Profil stehen und unter der Xing-Rubrik "Ich suche" noch nichts verändert.
Fundstelle
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017 12 Sa 745/16