Ja. Denn:
1. Der Kindergeldanspruch besteht nicht:
Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG besteht der Kindergeldanspruch nur, wenn auch das Kind den Wohnsitz im Inland, in der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet hat. Die Türkei zählt dazu nicht. 3 Monate Besuchszeit jährlich können einen Wohnsitz nicht begründen.
2. Auch die nachträgliche Rückzahlung ist rechtmäßig:
Nach § 70 Abs. 2 FGO kann die Kindergeldfestsetzung aufgehoben werden ab dem Zeitpunkt, zu dem anspruchserhebliche Änderungen eintreten, also auch für die Vergangenheit. Hier erfüllte das Kind ab dem Schulbesuch in der Türkei die besonderen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 EStG nicht mehr.
Auch trat kein Vertrauensschutz ein, indem die Eltern auf die mündliche Aussage der Mitarbeiterin der Antragsannahmestelle vertrauten. In der AntragsANNAHMEstelle werden keine rechtsverbindlichen Aussagen getroffen. Aufgrund der Bezeichnung der Behörde sei dies - laut Gericht - schon für jeden erkennbar.
Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 10 K 2954/14 Kg AO