Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nach der Entscheidung des BFH nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.
Im Urteilsfall ging es um eine KG, die zunächst zu 100 % an einer anderen gewerblich geprägten KG beteiligt war, welche eine Immobilie verwaltete. Die Mutter-KG veräußerte mehrere Teile ihres Kommanditanteils an der Immobilien-KG und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 %.
Der Gewinn aus der Veräußerung floss in den Gewinn aus Gewerbebetrieb der Immobilien-KG ein.
Im Rahmen der Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Kürzung des gesamten Gewerbeertrags - auch des darin enthaltenen Veräußerungsgewinns.
Nach der Entscheidung des BFH sind Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 14/13