Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, hat bei ihrem Arbeitgeber, einem Rechtsanwalt, Elternzeit per Telefax für die Dauer von 2 Jahren beansprucht. Nach etwas über 5 Monaten kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin schriftlich. Die Klägerin beruft sich im Rahmen der Klage auf den Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers. Elternzeit muss gesetzlich schriftlich beansprucht werden. Dies erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Ein Telefax oder eine E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht und führt somit zur Nichtigkeit der Willenserklärung, § 125 Abs. 1 BGB. Ein Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG besteht somit nicht. Ebenso haben keine Besonderheiten, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, nicht vorgelegen, § 242 BGB.
Fundstelle
BAG-Urteil vom 10.05.2016 9 AZR 145/15, Pressemitteilung vom 10.05.2016